Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turnverein 1909 e. V. Werdorf und hat seinen Sitz in Werdorf. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Turnverein 1909 e. V. Werdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen und den Kegelsport sowie der Pflege, Erhaltung und Förderung des Kulturgutes alter und neuer Musik auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder, jugendlich und Kinder
a)durch  Pflege  des  Sports  nach  dem  Grundsatz  der  Freiwilligkeit  unter  Ausschluss  aller  parteipolitischen,  konfessionellen  und  rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen;
b)über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig-sittliche Erziehung zuteil werden.c)durch  Erlernen  und  Spielen  eines  Musikinstrumentes,  das  Sozialverhalten  im  Zusammenspiel  in  kleinen  Gruppen  und  in  Orchestern und darüberhinaus die Pflege und Erhaltung des deutschen Liedgutes fördern.Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an. Der Verein tritt ggfl. weiteren Organisationen bei, die für seinen Sitz zuständig sind und seine Belange vertreten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    • – ordentliche Mitglieder
    • – Ehrenmitglieder
    • – Jugendmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  3. Minderjährige  können  die  Mitgliedschaft  nur  erwerben,  wenn  ihre  Erziehungsberechtigten  (Eltern,  Vormund)  den  Aufnahmeantrag unterschreiben  und  zugleich  bestätigt  haben,  dass  sie  einverstanden  sind,  wenn  der  Minderjährige  nach  ausreichender  Vorbereitung  auch  an Wettkämpfen teilnimmt.
  4. Jugendliche von 14 – 16 Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler unter 14 Jahren in einer Schülerabteilung zusammengefasst.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Über  die  Aufnahme  die  schriftlich  zu  beantragen  ist,  entscheidet  der  Vorstand.  Die  Aufnahme  kann  ohne  Angabe  von  Gründen  abgelehnt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod.
  2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
  3. durch Ausschluss (siehe § 11, 2).

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

  1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichen der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
  2. Mitglieder ab 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. Den Verein in seinen satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Den   Anordnungen   des   Vorstandes   und   der   von   ihm   bestellten   Organe   in   allen   Vereinsangelegenheiten,   den   Anordnungen   der Abteilungsleiter und Spielführerin den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
  3. Die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
  4. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
  5. Auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung)-festgesetzt. Sonderbeiträge können nur als Umlage auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgabe dienen.

§ 11 Strafen und Ausschluss

  1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit folgende Strafen verhängt werden:
    a)Warnung
    b)Verweis
    c)Geldbuße
    d)Sperre.
  2. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates mit 2/3 Mehrheit Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar
    a)bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
    b)wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen.
    c)wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
    d)wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
  3. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw., unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 12 Organe des Vereine

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung ( § 13 )
  2. der Vorstand ( §14 )
  3. der Ältestenrat ( § 15 )
  4. der Sportausschuss ( § 16 )
  5. der Verwaltungsausschuss ( §17 )

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1. Kalendervierteljahr einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder im örtlichen Mitteilungsorgan erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss
    a)Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter,
    b)Bericht der Kassenprüfer,
    c)Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre,
    d)Entlastung des Vorstandes,
    e)Neuwahlen (Vorstand, Ältestenrat, Verwaltungsausschuss, Kassenprüfer),
    f)Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder,
    g)Bestätigung der Abteilungsleiter.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mind. 15 v. H. der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber mindestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Mitglieder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zugeben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a)dem 1. Vorsitzenden
    b)dem 2. Vorsitzenden
    c)dem Kassierer
    d)dem Schriftführer
    e)dem Haus- und Grundstücksverwalter
    f)dem 3. Vorsitzenden
    g)dem Sportwart
    h)dem Pressewart
    i)dem Jugendwart
    j)dem 2. Kassierer
    k)dem 2. Schriftführer
    l)dem Turnwart
    m)dem Leichtathletikwart
    n)dem Badmintonwart
    o)dem Handballwart
    p)dem Volleyballwart
    q)dem Musikwart.
    Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung nach Bedarf verändert werden.Vorstand  im  Sinne  des  S  26  BGB  sind  der  1.  Vorsitzende,  der  2.  Vorsitzende,  der  Kassierer,  der  Schriftführer  und  der  Haus-  und Grundstücksverwalter.Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt
  2. Der  Vorstand  wird  in  zwei  Gruppen  geteilt,  die  alljährlich  abwechselnd  von  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung  für  zwei  Jahre gewählt  werden.  Wiederwahl  ist  zulässig.  Mitglieder  des  Vorstandes  können  sich  in  dieser  Eigenschaft  nicht  durch  andere  Personen  vten lassen,  es  sei  denn,  die  ordentliche  Mitgliederversammlung  wählt  Stellvter;  diese  haben  nur  bei  Abwesenheit  des  Vorstandsmitgliedes Stimmrecht.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports und der Unterhaltung der vereinseigenen Sportanlagen zu erfolgen Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach vom Vorstand genehmigt sein.Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen.
  4. Der Vorstand muss mindestens viermal jährlich zusammen kommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen, ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
  5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
  6. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 19).

§15 Ältestenrat

  1. Der  Ältestenrat  besteht  aus  mindestens  3,  höchstens  5  Mitgliedern,  die  alle  zwei  Jahre  von  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen.
  2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
    a)ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind,
    b)Ehrenmitglieder.
  3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlauf aufzunehmen sind.
  4. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen
    a)die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen; insbesondere sollen persönliche Differenzen und Angelegenheiten im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.
    b)die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der Geschäftsführung übersteigen.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
  6. Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.

§ 16 Der Sportausschuss

Dem    Sportausschuss    gehören    alle    Abteilungsleiter,    Jugendabteilungsleiter    sowie    der    Sportwart    als    Vorsitzender    und    der Vereinsjugendwart  an.  Dem  Sportausschuss  obliegt  die  Bearbeitung  aller  mit  dem  Sportbetrieb  zusammenhängenden  Fragen  und  die Überwachung   des   Übungsbetriebes.   Er   berät   hierin   den   Vorstand,   unterbreitet   entsprechende   Vorschläge   und   regelt   ggfl.   deren Ausführung. Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

§ 17 Der Verwaltungsausschuss

Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus dem Haus- und Grundstücksverwalter, seinem Stellvertreter und vier von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählenden Mitgliedern zusammen. Dem Verwaltungsausschuss sollen höchstens zwei Mitglieder des Vorstandes angehören. Er soll in Fragen des Rechts, der bautechnischen Hallenverwaltung und -nutzung, in Wirtschaftsfragen und bei der Aufstellung des Haushaltsplanes den Vorstand beraten.Er kann vom Vorstand mit der selbständigen Durchführung von Aufgaben betraut werden, ist jedoch an die Weisungen des Vorstands gebunden. Er kann in dringenden Fällen selbständig handeln, wenn eine Beschlussfassung durch den Vorstand zeitlich nicht möglich ist. Der geschäftsführende Vorstand ist hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 18 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die jährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung der Buchungsvorgänge und Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses können nicht Kassenprüfer sein.

§ 19 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 20 Sportabteilungen

Die aktiven Mitglieder, die Schülermitglieder und Jugendmitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung, er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. Er vertritt die Abteilung im Sportausschuss.

§ 21 Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilung, die von einem Vereinsjugendwart, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, betreut wird.

§ 22 Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch den Vorstand nach Anhörung des Ältestenrats zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der gewählten Mitglieder erforderlich.
  2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss (nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
  3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 23Auflösung Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrags und seiner Begründung, nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten.Bei  Auflösung  oder  Aufhebung  des  Vereins  oder  bei  Wegfall  seines  bisherigen  Zweckes  fällt  sein  in  diesem  Zeitpunkt  vorhandenes Vermögen  an  die  für  den  Verein  zuständige  Gemeinde,  die  es  unmittelbar  und  ausschließlich  für  gemeinnützige  Zwecke  zur  Förderung  des Sports zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 01. 02. 1958 sowie deren Ergänzung vom 18. 12. 1962 und Tritt am 01. 01. 1975 in Kraft.

§ 25 Übergangsbestimmungen

  1. Ehrenmitglieder, die bis zum 31. 12. 1974 beitragsfrei waren, bleiben auch nach Inkrafttreten der neuen Satzung beitragsfrei.
  2. Die erstmalige Aufteilung der zu wählenden Vorstandsmitglieder in zwei Gruppen gem. § 14 (3) erfolgt durch den amtierenden geschäftsführenden Vorstand. Die folgenden Wahlen erfolgen in regelmäßigem Turnus. Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 26. Oktober 1974.

    6334 Aßlar – Werdorf , den 26. Okt. 1974 Der geschäftsführende Vorstand
    H.Martin H. Abel
    I.Vorsitzender 2. Vorsitzender F. Rinker K. Rupp Kassierer 2. Schriftführer

    Die vorstehende Satzung wurde am 28. 02. 1983 (Vereinszweck) und am 31. 01. 1992 (Ehrenmitgliedschaft) geändert.

    35614 Aßlar – Werdorf., den 07. April 1994 Holzer van Luijt 1. Vorsitzender 1. Schriftführerin
    Die vorstehende Satzung wurde am 30. Jan. 1998 (§ 14 Der Vorstand und 1 7 Verwaltungsausschuss) geändert.

    35614 Aßlar Werdorf, den 02. Febr. 1998 ./VLgez. Djalek gez. Apfelstedt 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
    Die vorstehende Satzung wurde am 26.01.2001 (§ 2 Zweck und Aufgaben) geändert.
    Der bisherige Absatz 2b (Durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbindet)entfällt.

    35614 Aßlar Werdorf, den 18. Febr. 2001 gez. Djalek gez. Apfelstedt 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender